Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der hyco-Vakuumtechnik GmbH
1. Allgemeines
Alle Geschäftsbeziehungen zwischen hyco und dem Besteller erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der
Bestellung gültigen Fassung. Diese sind auch unter www.hyco.de
in speicherbarer und ausdruckbarer Form abrufbar. Vertragssprache ist
deutsch. Es gilt stets die deutsche Fassung der Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und sind
zur Verwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Spätestens mit
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Jederzeitige Änderung durch hyco bleibt vorbehalten. Von
diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers
werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von hyco nicht
Vertragsinhalt und gelten nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch hyco. Angebote von hyco erfolgen freibleibend.
Ergänzungen, Zusagen und andere von diesen Bedingungen abweichende
Vereinbarungen, mündliche Auskünfte, Werbeaussagen jeglicher Art,
Prospekte, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten von hyco stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage
irgendwelcher Art dar. Verkaufsangestellte von hyco sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Erst mit
schriftlicher Auftragsbestätigung durch hyco kommt ein Vertrag mit dem
Besteller zustande. Der Mindestauftragswert beträgt € 25,00. Für
Bestellungen unter dem Mindestauftragswert werden € 5,00
Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Für Irrtümer, die durch eine
mangelhafte Bestellung entstehen, übernimmt hyco keine Haftung. Einem
Vertragsschluss vorausgehende Erklärungen des Bestellers gelten
lediglich als Angebot zum Vertragsschluss.
2. Leistungsbeschreibung
Das Produkt funktioniert bei bestimmungsgemäßer Benutzung in
Übereinstimmung mit den Spezifikationen, die in der dem Produkt
beiliegenden Dokumentation aufgeführt sind. Die angegebenen
Leistungsdaten sind Annäherungswerte. Sie unterliegen den jeweils
örtlichen Druckluftwerten und Motordrehzahlschwankungen und können sich
nach + oder – verändern. Diese Spezifikationen legen die Eigenschaften
des Produkts abschließend fest, beinhalten die ausschließliche
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit für das Produkt und gelten nicht
als Garantie der Beschaffenheit des Produktes oder als sonstige
Garantie im Rechtssinne.
3. Lieferfristen, Teillieferungen, Beschaffungsrisiko
Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich
soweit nicht ausnahmsweise schriftlich als verbindlich zugesagt.
Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellungen aller
Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischer Fragen und
setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten
des Bestellers voraus. Sie verstehen sich stets ausschließlich der
Transportdauer. Eine Teillieferung behält sich hyco ausdrücklich vor.
Hyco steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferungen und/oder
Leistungen nur ein, soweit hyco die erforderlichen Zulieferungen und
sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Die Beweislast dafür, dass eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der
Zulieferungen von hyco zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.
4. Lieferverzögerung
Hyco haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit von hyco oder deren Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von
hyco ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von
hyco wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der
Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15%
des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Bestellers sind, auch nach Ablauf einer hyco gesetzten Frist zur
Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht
bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
5. Unmöglichkeit
Hyco haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit von hyco oder deren Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von
hyco ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von
hyco wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung/Leistung
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind wegen
Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung ausgeschlossen. Die vorstehenden
Begrenzungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Rücktritt
Der Besteller kann im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn hyco die Pflichtverletzung zu vertreten
hat; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen
Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch hyco zu
erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt
oder auf Lieferung besteht.
7. Versand, Gefahrübergang
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das
gilt auch bei Versand ab einem anderen als dem Erfüllungsort.
Transportversicherungen erfolgen nur auf ausschließlichen Wunsch des
Bestellers. Für Beschädigungen oder Verlust während des Transportes
wird kein Ersatz geleistet. Für die Entsorgung von
Verpackungsmaterialien hat der Besteller selbst Sorge zu tragen. Wird
der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2
Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer
Liefertermin vereinbart war nach Anzeige der Versandbereitschaft durch
hyco, verzögert, kann hyco pauschal für jeden angefangenen Monat ein
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes,
höchstens jedoch 5% berechnen. Hyco ist der Nachweis gestattet, daß ein
höherer Schaden entstanden ist. Die Lieferung erfolgt „ex works“
Krailling/Deutschland. Die Gefahr geht auf den Besteller über mit der
Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
8. Abnahme
Wenn der Besteller eine förmliche Abnahme wünscht, muss er diese
ausdrücklich und schriftlich verlangen. Die Abnahme hat stets im Werk
von hyco zu erfolgen. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt
diese als erfolgt, wenn die Ware das Werk von hyco verlässt. Förmliche
Abnahmen sind kostenpflichtig. Es gelten die am Tage der Abnahme
gültigen Preise.
9. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und Transport. In
den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Unsere Preise
beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollten sich diese
nachträglich ändern, so ändern sich die bestätigten Preise
entsprechend. Die Preiserhöhung wird mit schriftlicher Mitteilung an den
Besteller wirksam. Für zurückgesandte Verpackung erfolgt keine
Gutschrift.
10. Zahlung, Auslandsgeschäfte, Verzug
Auf den Rechnungen von hyco ist das Zahldatum für Skontoabzüge mit 2%
und das Zahldatum ohne Abzüge angegeben. Reparaturrechnungen sind
sofort ohne Abzug zu begleichen. Wechsel werden nicht angenommen. Bei
Bestellungen aus dem Ausland sowie bei Lieferungen in das Ausland
erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. nach Eingang des
vollständigen Rechnungsbetrages bei hyco. Verzug tritt bei Nichtleistung
nach dem Ablauf dieser Zahlungsfristen ein und berechtigt hyco
gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Hyco behält sich vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem
Besteller ist der Nachweis gestattet, dass hyco kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Bei Zahlungsverzug
werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen
hinfällig. Hyco kann weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere
Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und sofortige
Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden
Schadensersatz verlangen. Vorgenannte Rechte stehen hyco auch zu, wenn
hinsichtlich des Bestellers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen
seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
zweifelhaft erscheinen lassen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von hyco
anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die hyco aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig
zustehen, werden hyco die folgenden Sicherheiten gewährt, die hyco auf
Verlangen nach Wahl von hyco freigeben wird soweit der Schätzwert der
Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 50 % übersteigt. Die
Ware bleibt Eigentum von hyco. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt stets
für hyco als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung
für hyco. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden
oder verarbeitet, so erwirbt hyco Miteigentum im Verhältnis des
Rechnungswertes der gelieferten zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der
Verbindung oder Verarbeitung. § 947 II BGB findet keine Anwendung. Der
Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von hyco unentgeltlich. Ware an
der hyco Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in
ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die Vorbehaltsware gegen
Schadensmöglichkeiten zu versichern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das
Eigentum von hyco hinweisen und hyco unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Besteller. Der Besteller ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die aus dem
Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware (incl.
MwSt.) zuzüglich 50 % an hyco ab. Der Besteller ist berechtigt, die
abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber hyco nachkommt und kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Bei
einem Wegfall dieser Voraussetzungen ist der Besteller verpflichtet,
alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen
auszuhändigen sowie Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insb. Zahlungsverzug) kann
hyco vom Besteller Sicherheit verlangen oder Vorbehaltsware
zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte
verlangen und die Ware nach Androhung einer angemessenen Frist auf
Kosten des Bestellers verwerten. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch hyco liegt kein Rücktritt vom
Vertrag. Der Besteller erklärt sein Einverständnis, daß die von hyco
zur Abholung der Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände
betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte, daß hyco sich das Eigentumsrecht
an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises
nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des
Bestimmungsauslandes vorbehält. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen
hyco und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit das
Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehaltes andere
Sicherungsrechte zuläßt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.
13. Annullierungen, Rücksendungen, Reparaturen
Aufträge für Sonderanfertigungen (SA) können nach Auftragsbearbeitung
nicht mehr annulliert werden. Sonstige Annullierungen, die wir nicht
zu vertreten haben, werden mit einem angemessenen Kostenbeitrag von
mind. EUR 25,- belastet. Gelieferte mangelfreie Ware wird nicht
zurückgenommen, außer auf Grund vorheriger schriftlicher Vereinbarungen
und Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 8 % vom Warenwert, mind. EUR
25,-. Frachtkosten, Verpackungskosten, Umstellungskosten, Prüf- und
Aufarbeitungskosten usw. werden gesondert in Rechnung gestellt.
Reparaturen sind kostenfrei in das Werk von hyco einzuschicken. Hier
wird die Ware geprüft und gegebenenfalls instand gesetzt. Mit Einsendung
der Ware verpflichtet sich der Einsender zur Zahlung der
Reparaturkosten. Ein Kostenvoranschlag erfolgt nur auf vorherige
Anforderung.
14. Mängelhaftung
Hat das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in Nr. 2
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, gilt das Produkt als
mangelhaft. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Erkennbare Mängel hat der Besteller
innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich bei
hyco anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt
werden können, sind hyco unverzüglich nach Entdeckung des Mangels
schriftlich anzuzeigen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von
hyco nicht befolgt, Änderungen an den Teilen vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche
Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte
Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt
hat, nicht widerlegt. Hyco ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem
Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung/Nachbesserung, steht dem Besteller das
Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen. Will der Besteller Schadensersatz statt der
Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein
Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten
Versuch gegeben. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt. Mängelbeseitigung ist nur im Werk von hyco
durchführbar. Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann hyco diesem
Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet
werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von
hyco zu bezahlen sind. Stellt hyco fest, daß das Produkt mangelfrei,
ist werden dem Besteller Untersuchungskosten berechnet.
15. Nacherfüllungsvorbehalt
Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Besteller ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist
offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein
Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in diesem Fall ist
der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der
einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der
Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der mangelhaften Lieferung steht.
16. Ansprüche gegen Lieferanten
Sofern hyco Ansprüche gegen Lieferanten zustehen, erfolgt die Haftung
von hyco durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller, der die
Abtretung hiermit annimmt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der
Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen
Lieferanten entstehen, sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn
etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines
Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit hyco abgestimmt waren.
17. Haftungsbeschränkungen
Hyco haftet für den entstandenen Schaden nach den gesetzlichen
Bestimmungen nur insoweit als hyco oder deren Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen haftet hyco nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des
Bestellers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in
Satz 2 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch
den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers (mittelbare
Schäden, sonstige Mangelfolgeschäden) ist ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
Sämtliche vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insb. wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch
für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haftung für Verzug bestimmt
sich nach Nr. 4, Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 5.
18. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Lieferung/Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 1 Jahr. Die
vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen hyco, die mit dem Mangel im Zusammenhang
stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs sowie für
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen hyco, die mit einem Mangel nicht
in Zusammenhang stehen. Die in Satz 1 genannte Verjährungsfrist gilt
generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfrist gilt auch
nicht, wenn hyco den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat hyco einen
Mangel arglistig verschwiegen, so gilt anstelle der in Satz 1 genannten
Frist die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist
gelten würde. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche
zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die
Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung oder
bei einer Abnahme mit dieser. Soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von
Fristen unberührt.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Schriftform
Erfüllungsort ist Krailling/Deutschland. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist die Klage in München, dem Ort des Hauptsitzes von hyco, zu erheben.
Bei Auslandsgeschäften hat hyco das Recht, eine etwaige Klage auch vor
dem für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gericht zu
erheben. Grundsätzlich kommt in allen Fällen deutsches Recht zur
Anwendung, mit Ausnahme in den Ländern, in denen es aufgrund
ausländischer Gesetze nicht zur Anwendung des Deutschen Rechts kommen
kann. In diesen Fällen ist das gültige Recht des betreffenden Landes
zur Anwendung zu bringen. Das UN-Kaufrecht und die Einheitlichen
Kaufgesetze (EKG/EKAG) finden keine Anwendung. Sollte eine dieser
Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist nur dieser Teil
unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Jede Änderung dieser Bedingungen
bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser
Schriftformklausel.