AGBs

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der hyco-Vakuumtechnik GmbH

Stand 08/2013

1. Allgemeines
Alle Geschäftsbeziehungen zwischen hyco und dem Besteller erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese sind auch unter www.hyco.de in speicherbarer und ausdruckbarer Form abrufbar. Vertragssprache ist deutsch. Es gilt stets die deutsche Fassung der Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und sind zur Verwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Jederzeitige Änderung durch hyco bleibt vorbehalten. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von hyco nicht Vertragsinhalt und gelten nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch hyco. Angebote von hyco erfolgen freibleibend. Ergänzungen, Zusagen und andere von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, mündliche Auskünfte, Werbeaussagen jeglicher Art, Prospekte, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten von hyco stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage irgendwelcher Art dar. Verkaufsangestellte von hyco sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch hyco kommt ein Vertrag mit dem Besteller zustande. Der Mindestauftragswert beträgt € 25,00. Für Bestellungen unter dem Mindestauftragswert werden € 5,00 Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Für Irrtümer, die durch eine mangelhafte Bestellung entstehen, übernimmt hyco keine Haftung. Einem Vertragsschluss vorausgehende Erklärungen des Bestellers gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss.

2. Leistungsbeschreibung
Das Produkt funktioniert bei bestimmungsgemäßer Benutzung in Übereinstimmung mit den Spezifikationen, die in der dem Produkt beiliegenden Dokumentation aufgeführt sind. Die angegebenen Leistungsdaten sind Annäherungswerte. Sie unterliegen den jeweils örtlichen Druckluftwerten und Motordrehzahlschwankungen und können sich nach + oder – verändern. Diese Spezifikationen legen die Eigenschaften des Produkts abschließend fest, beinhalten die ausschließliche vertraglich vereinbarte Beschaffenheit für das Produkt und gelten nicht als Garantie der Beschaffenheit des Produktes oder als sonstige Garantie im Rechtssinne.

3. Lieferfristen, Teillieferungen, Beschaffungsrisiko
Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich soweit nicht ausnahmsweise schriftlich als verbindlich zugesagt. Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellungen aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischer Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Sie verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer. Eine Teillieferung behält sich hyco ausdrücklich vor. Hyco steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit hyco die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen von hyco zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.

4. Lieferverzögerung
Hyco haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von hyco oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von hyco ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von hyco wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, auch nach Ablauf einer hyco gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Unmöglichkeit
Hyco haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von hyco oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von hyco ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von hyco wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6. Rücktritt
Der Besteller kann im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn hyco die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch hyco zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf  Lieferung besteht.

7. Versand, Gefahrübergang
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch bei Versand ab einem anderen als dem Erfüllungsort. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausschließlichen Wunsch des Bestellers. Für Beschädigungen oder Verlust während des Transportes wird kein Ersatz geleistet. Für die Entsorgung von Verpackungsmaterialien hat der Besteller selbst Sorge zu tragen. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war nach Anzeige der Versandbereitschaft durch hyco, verzögert, kann hyco pauschal für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% berechnen. Hyco ist der Nachweis gestattet, daß ein höherer Schaden entstanden ist. Die Lieferung erfolgt „ex works“ Krailling/Deutschland. Die Gefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.

8. Abnahme
Wenn der Besteller eine förmliche Abnahme wünscht, muss er diese ausdrücklich und schriftlich verlangen. Die Abnahme hat stets im Werk von hyco zu erfolgen. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt diese als erfolgt, wenn die Ware das Werk von hyco verlässt. Förmliche Abnahmen sind kostenpflichtig. Es gelten die am Tage der Abnahme gültigen Preise.

9. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und Transport. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Unsere Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollten sich diese nachträglich ändern, so ändern sich die bestätigten Preise entsprechend. Die Preiserhöhung wird mit schriftlicher Mitteilung an den Besteller wirksam. Für zurückgesandte Verpackung erfolgt keine Gutschrift.

10. Zahlung, Auslandsgeschäfte, Verzug
Auf den Rechnungen von hyco ist das Zahldatum für Skontoabzüge mit 2% und das Zahldatum ohne Abzüge angegeben. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Bestellungen aus dem Ausland sowie bei Lieferungen in das Ausland erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages bei hyco. Verzug tritt bei Nichtleistung nach dem Ablauf dieser Zahlungsfristen ein und berechtigt hyco gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Hyco behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass hyco kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig. Hyco kann weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Vorgenannte Rechte stehen hyco auch zu, wenn hinsichtlich des Bestellers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von hyco anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die hyco aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden hyco die folgenden Sicherheiten gewährt, die hyco auf Verlangen nach Wahl von hyco freigeben wird soweit der Schätzwert der Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 50 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum von hyco. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt stets für hyco als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für hyco. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt hyco Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung. § 947 II BGB findet keine Anwendung. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von hyco unentgeltlich. Ware an der hyco Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die Vorbehaltsware gegen Schadensmöglichkeiten zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von hyco hinweisen und hyco unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware (incl. MwSt.) zuzüglich 50 % an hyco ab. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber hyco nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Bei einem Wegfall dieser Voraussetzungen ist der Besteller verpflichtet, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen sowie Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insb. Zahlungsverzug) kann hyco vom Besteller Sicherheit verlangen oder Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Ware nach Androhung einer angemessenen Frist auf Kosten des Bestellers verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch hyco liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller erklärt sein Einverständnis, daß die von hyco zur Abholung der Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte, daß hyco sich das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungsauslandes vorbehält. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen hyco und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zuläßt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.

13. Annullierungen, Rücksendungen, Reparaturen
Aufträge für Sonderanfertigungen (SA) können nach Auftragsbearbeitung nicht mehr annulliert werden. Sonstige Annullierungen, die wir nicht zu vertreten haben, werden mit einem angemessenen Kostenbeitrag von mind. EUR 25,- belastet. Gelieferte mangelfreie Ware wird nicht zurückgenommen, außer auf Grund vorheriger schriftlicher Vereinbarungen und Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 8 % vom Warenwert, mind. EUR 25,-. Frachtkosten, Verpackungskosten, Umstellungskosten, Prüf- und Aufarbeitungskosten usw. werden gesondert in Rechnung gestellt. Reparaturen sind kostenfrei in das Werk von hyco einzuschicken. Hier wird die Ware geprüft und gegebenenfalls instand gesetzt. Mit Einsendung der Ware verpflichtet sich der Einsender zur Zahlung der Reparaturkosten. Ein Kostenvoranschlag erfolgt nur auf vorherige Anforderung.

14. Mängelhaftung
Hat das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in Nr. 2 vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, gilt das Produkt als mangelhaft. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich bei hyco anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind hyco unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von hyco nicht befolgt, Änderungen an den Teilen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Hyco ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung/Nachbesserung, steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Mängelbeseitigung ist nur im Werk von hyco durchführbar. Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann hyco diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von hyco zu bezahlen sind. Stellt hyco fest, daß das Produkt mangelfrei, ist werden dem Besteller Untersuchungskosten berechnet.

15. Nacherfüllungsvorbehalt
Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in diesem Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mangelhaften Lieferung steht.

16. Ansprüche gegen Lieferanten
Sofern hyco Ansprüche gegen Lieferanten zustehen, erfolgt die Haftung von hyco durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller, der die Abtretung hiermit annimmt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit hyco abgestimmt waren.

17. Haftungsbeschränkungen
Hyco haftet für den entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen nur insoweit als hyco oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen haftet hyco nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Bestellers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers (mittelbare Schäden, sonstige Mangelfolgeschäden) ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Sämtliche vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haftung für Verzug bestimmt sich nach Nr. 4, Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 5.

18. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 1 Jahr. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen hyco, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs sowie für Schadensersatzansprüche jeder Art gegen hyco, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Die in Satz 1 genannte Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn hyco den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat hyco einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt anstelle der in Satz 1 genannten Frist die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung oder bei einer Abnahme mit dieser. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Schriftform
Erfüllungsort ist Krailling/Deutschland. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist die Klage in München, dem Ort des Hauptsitzes von hyco, zu erheben. Bei Auslandsgeschäften hat hyco das Recht, eine etwaige Klage auch vor dem für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gericht zu erheben. Grundsätzlich kommt in allen Fällen deutsches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme in den Ländern, in denen es aufgrund ausländischer Gesetze nicht zur Anwendung des Deutschen Rechts kommen kann. In diesen Fällen ist das gültige Recht des betreffenden Landes zur Anwendung zu bringen. Das UN-Kaufrecht und die Einheitlichen Kaufgesetze (EKG/EKAG) finden keine Anwendung. Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist nur dieser Teil unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

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